2. Die Vorinstanz begründete die Verfügung vom 12. Januar 2023 wie folgt: Zunächst gelte es festzuhalten, dass arbeitsgerichtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 kostenlos seien. Beim vorliegenden Streitwert fielen daher keine Gerichtskosten an, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei. Was das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angehe, so fehle es an einer hinreichend ausgewiesenen Bedürftigkeit der Gesuchstellerin, zumal wesentliche Unterlagen zum Einkommen und Bedarf nicht eingereicht worden seien.