2. Die Präsidentin des Arbeitsgerichts Kulm wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 12. Januar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. 3. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 20. Januar 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Sie stellte den Antrag, dass ihrem Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand zu entsprechen sei. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).