1. A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 beim Arbeitsgericht Kulm den Antrag, dass B. zu verpflichten sei, ihr Fr. 1'471.25 nebst 5 % Zins seit dem 1. August 2022 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beklagten Partei. Zur Begründung führte sie aus, dass die Forderung auf einer Lohnforderung basiere "gemäss Arbeitszeitkontrolle sowie nicht ausbezahlter Familienzulagen". Gleichentags stellte sie mit separatem Begehren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsvertreters.