2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von dieser in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin (inkl. Eingabe der Gesuchstellerin vom 19. Juli 2023) Rechtsmittelbelehrung: