2.4. Auf das Ausstandsgesuch ist somit nicht einzutreten. -5- 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Ausstandsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 VKD) und wird mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.