Die Gesuchsgegnerin stellte der Gesuchstellerin die Klage im Verfahren VZ.2023.5 mit Verfügung vom 3. Mai 2023 zur Antwort zu. Es musste der Gesuchstellerin bzw. deren Verwaltungsratspräsidenten C. folglich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Verfahren ST.2022.96 vom 5. Mai 2023 bereits bewusst gewesen sein, dass die Gesuchsgegnerin auch als Einzelrichterin im Verfahren VZ.2023.5 amtet. Das Ausstandsgesuch wurde jedoch erst am 20. Juni 2023, mithin über einen Monat nach der Hauptverhandlung, die Anlass für das vorliegende Ausstandsgesuch gab, gestellt. Mangels Unverzüglichkeit hat die Gesuchstellerin die Anrufung des von ihr geltend gemachten Ausstandsgrunds verwirkt.