Unverzüglich bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen ist. Ein Gesuch, das maximal sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach ständiger Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 4.2, 1B_377/2016 vom 25. November 2016 E. 2.3, 8C_933/2015 vom 2. März 2016 E. 2.2).