2.3.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB, Art. 52 ZPO, Art. 5 Abs. 3 BV) gebietet es, dass eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht bei erster Gelegenheit nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4, 132 II 485 E. 4.3). Unverzüglich bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen ist.