Die Verfahrensleitung an der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2023 oblag der Gesuchsgegnerin. Eine Partei hat im Rahmen einer Hauptverhandlung grundsätzlich keinen Anspruch, sich beliebig mit Fragen an das Gericht zu wenden (vgl. für das Strafverfahren immerhin Art. 3 sowie Art. 339 StPO), wenn auch die informelle Beantwortung gewisser Fragen – gegebenenfalls auch nur dem allgemeinen Anstandsgefühl halber – im Einzelfall angezeigt sein kann. Dass das Verhalten der Gesuchsgegnerin aber, -4-