2.2. Dass C. die Befragung subjektiv als "demütigendes Verhör" empfunden hat, begründet noch nicht den Anschein der Befangenheit. Vielmehr müssen Umstände gegeben sein, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. W EBER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 47 ZPO). Die Verfahrensleitung an der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2023 oblag der Gesuchsgegnerin.