Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen unter Verweis auf die zuvor bei der Aufsichtskommission des Kantons Aargau eingereichte Aufsichtsbeschwerde vor, die Gesuchsgegnerin habe C. wiederholt nicht auf seine Fragen antworten wollen mit dem Hinweis, dass sie – die Gesuchsgegnerin – die Fragen zu stellen habe, und sie sich im Ton bzw. Gesichtsausdruck vergriffen habe. Es müsse infolge feindschaftlichen Verhaltens gegenüber C. sowie der von C. eingereichten Aufsichtsbeschwerde gegen die Gesuchsgegnerin objektiv davon ausgegangen werden, dass sich dies auf den vorliegenden Prozess auswirke und die Gesuchsgegnerin dieses