Die Verhandlung sei von letzterem als "demütigendes Verhör" empfunden worden. Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen unter Verweis auf die zuvor bei der Aufsichtskommission des Kantons Aargau eingereichte Aufsichtsbeschwerde vor, die Gesuchsgegnerin habe C. wiederholt nicht auf seine Fragen antworten wollen mit dem Hinweis, dass sie – die Gesuchsgegnerin – die Fragen zu stellen habe, und sie sich im Ton bzw. Gesichtsausdruck vergriffen habe.