3. Die Klägerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beklagten die Hälfte seiner für das Berufungsverfahren gerichtlich auf Fr. 2'508.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgelegten Anwaltskosten, d.h. Fr. 1'254.00, zu bezahlen. 4. Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen werden für die Klägerin Dr. iur. Anna Dietrich, Advokatin, Basel und für den Beklagten MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Rheinfelden, bestellt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)