Gesuchsgegner: Fr. 5'129.00 Gesuchstellerin: Fr. 1'427.00 C._____/D._____: je Fr. 200.00 (Kinderzulage) 1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 der Klägerin und zu einem Viertel mit Fr. 500.00 dem Beklagten auferlegt. Die Kostenanteile werden den Parteien zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen gemäss Art. 123 ZPO bei der Obergerichtskasse vorgemerkt.