b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], 10 % Zuschlag für die Eingabe vom 24. November 2023 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen 3 % [§ 13 AnwT]; Mehrwertsteuer 7.7 % [im Jahr 2023 geltender Ansatz, da die Anwaltsleistungen ganz überwiegend noch in jenem Jahr erbracht wurden]), d.h. Fr. 1'254.00 zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten resp. von Amtes wegen wird die Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts R._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 21. Juni 2023 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmung ersetzt: