9. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss der Klägerin zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 und dem Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 500.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat die Klägerin der unentgeltlichen Rechtsvertreterin (vgl. AGVE 2013 Nr. 77 S. 400 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; E. 8 oben) des Beklagten die Hälfte seiner zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von (gerundet) Fr. 2'508.00 (Grundentschädigung Fr. 3'350.00 [vgl. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT];