8. Beide Parteien beantragen (auch) für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Berufung, S. 10 f.; Berufungsantwort, S. 8). Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse (vgl. E. 4 bis 6 oben) erscheint die zivilprozessuale Bedürftigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) beider Parteien als glaubhaft, weshalb ihnen für das aus beidseitiger Sicht nicht aussichtslose Berufungsverfahren (vgl. Art. 117 - 18 - lit. b ZPO) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren ist.