6.3.3. Unter Berücksichtigung der bereits auf den Beklagten entfallenden Kosten für die Kinder hat dieser der Klägerin während ihrer Betreuungszeit an den gebührenden (Bar)-Unterhalt der Kinder somit noch folgende Beträge zu bezahlen: Für C._____ und (bis Juli 2023) für D._____ je Fr. 310.00 (Fr. 240.00 [Grundbetrag] + Fr. 250.00 [Wohnkosten] + Fr. 20.00 [KVG- Prämie] - Fr. 200.00 Kinderzulagen) resp. ab 1. August 2023 für D._____ Fr. 410.00 (+ Spielgruppe Fr. 100.00). - 17 -