Die Ausführungen des Beklagten, wonach sich die beiden Kinder entgegen der Klägerin auch am Dienstagund am Freitagabend bei ihm verpflegen, erscheinen in Anbetracht des Übergabezeitpunkts um 20.30 Uhr plausibel (vgl. E. 1 Abs. 6 oben). Im Übrigen erschöpft es sich in einer blossen (vom Beklagten bestrittenen) Behauptung der Klägerin, dass ausschliesslich sie für die Kleiderkosten der Kinder und alle anderen aus dem Grundbetrag zu deckenden Kinderauslagen (wie z.B. auch Hygieneartikel) aufkommen soll, weshalb auch der restliche Grundbetrag (Fr. 200.00) je zu 60 % bzw. 40 % aufzuteilen ist. Folglich entfallen 40 % der Grundbeträge der Kinder (je Fr. 160.00) auf den Beklagten.