Bei einem Betreuungsanteil von 40 % ergeben sich Verpflegungskosten von pro Kind Fr. 80.00. Die Ausführungen des Beklagten, wonach sich die beiden Kinder entgegen der Klägerin auch am Dienstagund am Freitagabend bei ihm verpflegen, erscheinen in Anbetracht des Übergabezeitpunkts um 20.30 Uhr plausibel (vgl. E. 1 Abs. 6 oben).