Gemäss Ziff. I der SchKG-Richtlinien sind aus dem Grundbetrag die Kosten für "Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas" zu bezahlen. Gemäss Ziff. V.1 der SchKG-Richtlinien entfallen 50 % des Grundbetrags auf die Verpflegungskosten. Bei einem Grundbetrag von Fr. 400.00 entspricht der auf die Kosten entfallende Anteil damit Fr. 200.00. Bei einem Betreuungsanteil von 40 % ergeben sich Verpflegungskosten von pro Kind Fr. 80.00.