der Beklagte die Kinder jeden (derzeit) schulfreien Freitagnachmittag betreut und c) das Vorbringen des Beklagten in seiner Eingabe vom 24. November 2023, wonach er immer wieder bereit sei, die Kinder auch zusätzlich zu betreuen, unwidersprochen blieb, ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres in Unterhaltssachen weiten Ermessens (vgl. BGE 134 III 577 E. 4) von einem Betreuungsanteil des Beklagten von rund 40 % ausgegangen ist.