1). In Anbetracht des Übergabezeitpunkts um 20.30 Uhr ist davon auszugehen, dass der Beklagte an besagten Abenden jeweils mit den Kindern das Nachtessen einnimmt (vgl. dazu auch unten), wohingegen die Klägerin die Kinder ins Bett zu bringen hat. Es rechtfertigt sich daher, grundsätzlich von einem Betreuungsanteil des Beklagten von 35 % (hälftige Anrechnung der Abende von Dienstag, Freitag und Sonntag) auszugehen. Nachdem a) die Rechtsprechung des Bundesgerichts aber ohnehin nur die Betreuung von Schulkindern beschlägt und die derzeit dreieinhalbjährige D._____ aktuell noch nicht schulpflichtig ist, b) der Beklagte die Kinder jeden (derzeit) schulfreien Freitagnachmittag betreut und c)