jedes zweite Wochenende von Freitagmittag 13.00 Uhr bis Sonntagabend 20.30 Uhr sowie während 4 Wochen Ferien pro Jahr. Je nachdem, ob die jeweiligen "Abend"-Perioden von Dienstag, Freitag und Sonntag (Betreuung durch den Beklagten bis jeweils 20.30 Uhr) dem Beklagten oder der Klägerin zugerechnet werden, resultiert mit Blick auf die vorerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung ein Betreuungsanteil des Beklagten von rund 40 % (mit "Abend"-Perioden) bzw. 30 % (ohne "Abend"-Perioden; vgl. dazu auch: Berufungsantwortbeilage - 16 -