In der in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids (vgl. E. 2.1 oben) wurden die Betreuungsanteile des Beklagten wie folgt festgelegt: Am Dienstagmorgen von 8.15 Uhr bis am Dienstagabend 20.30 Uhr, am Freitagnachmittag von 13.00 Uhr bis 20.30 Uhr. jedes zweite Wochenende von Freitagmittag 13.00 Uhr bis Sonntagabend 20.30 Uhr sowie während 4 Wochen Ferien pro Jahr.