Mit Eingabe vom 24. November 2023 bestreitet der Beklagte die Ausführungen der Klägerin. Die Kinder übernachteten regelmässig von Dienstag auf Mittwoch bei ihm. Beide Kinder kämen am Sonntag, wenn sie bei ihm gewesen seien, erst gegen halb neun "nach Hause", womit ihm auch der Abend anzurechnen sei. Am Freitag würden die Kinder den Nachmittag sowie den Abend bei ihm verbringen. Im Weiteren sei er immer wieder bereit, zusätzliche Betreuung zu leisten, auch spontan. Selbstverständlich kaufe auch er den Kindern Kleider und komme für ihre Mahlzeiten auf. Am Dienstag und Freitag würden sie bei ihm zu Abend essen.