Laut der Klägerin ist die Vorinstanz von falschen Betreuungsanteilen ausgegangen; man sei sich nur über die Tage und Uhrzeiten der Betreuung einig gewesen. Laut Bundesgerichtspraxis betrage der Betreuungsanteil des Beklagten nur rund 30 %. Allerdings komme er für keine wesentlichen Kosten auf, die aus dem Grundbetrag der Kinder zu bezahlen wären. Die Kinder nähmen beim Beklagten nur am Dienstag das Mittagessen und die Mahlzeiten an den Betreuungswochenenden ein. Sie bezahle sämtliche Kleider, die Windeln, die Rucksäcke und das Schuletui für C._____. Dem Beklagten seien vom Grundbetrag pro Kind und Monat lediglich maximal Fr. 50.00 für das Essen einzusetzen (Berufungsantwort, S. 3 f.).