6.3.2.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass bei beiden Parteien Kinderkosten anfallen, die – im Verhältnis ihrer Betreuungsanteile – aus dem Grundbetrag der Kinder (Fr. 400.00) zu begleichen sind; entsprechend wurden dem Beklagten je 40 % resp. Fr. 160.00 und der Klägerin je 60 % resp. Fr. 240.00 des Grundbetrages der beiden Kinder eingesetzt (vgl. E. 2.2 oben).