6.3.2. 6.3.2.1. Vorliegend ist grundsätzlich unbestritten, dass die Klägerin direkt für die KVG-Prämien (pro Kind Fr. 20.00) und ab 1. August 2023 für die Kosten der Spielgruppe von D._____ (Fr. 100.00) aufkommt (vgl. E. 5.3 oben). Auf Seiten der Klägerin sind pro Kind im Weiteren je Fr. 250.00 Wohnkosten zu berücksichtigen (vgl. E. 5.1 oben). - 15 -