er hat damit allein, im Rahmen seiner Möglichkeiten (vgl. E. 2.2 oben), für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen. Ihm verbleibt von seinem Einkommen (Fr. 5'129.00) nach Deckung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Fr. 3'148.00) und des (primär zu deckenden) ungedeckten Barbedarfs der beiden Kinder (insgesamt Fr. 1'440.00 bis Juli 2023 resp. Fr. 1'540.00 ab August 2023) ein Überschuss von Fr. 541.00 resp. Fr. 441.00 ab 1. August 2023.