6.2. Mit dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 6'556.00 (Fr. 1'427.00 + Fr. 5'129.00; vgl. E. 4.1, 4.2 und 4.4 oben) kann der Bedarf aller Beteiligten (Beklagter Fr. 3'148.00, Klägerin Fr. 2'656.00, C._____ Fr. 720.00 und D._____ Fr. 720.00 resp. Fr. 820.00 ab 1. August 2023) nicht gedeckt werden. Die Klägerin verfügt über ein Manko von Fr. 1'229.00 (Fr. 2'656.00 abzgl. Fr. 1'427.00) und kann damit nichts an den Kinderunterhalt beisteuern. Dem Beklagten hingegen verbleibt nach Deckung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein Überschuss; er hat damit allein, im Rahmen seiner Möglichkeiten (vgl. E. 2.2 oben), für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen.