Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser – ungeachtet der alternierenden Obhut – unter Wahrung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. E. 2 oben) alleine für den Barbedarf des Kindes aufkommen. Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen Elternteil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2).