6. 6.1. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit die Eltern getrennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser – ungeachtet der alternierenden Obhut – unter Wahrung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. E. 2 oben) alleine für den Barbedarf des Kindes aufkommen.