5.3. Der Barbedarf der Kinder beläuft sich auf je Fr. 920.00 (Grundbetrag Fr. 400.00 [E. 2.2 oben], Wohnkostenanteile Fr. 500.00 [E. 5.1.2 und 5.2.2 oben], KVG Fr. 20.00 [E. 2.2 oben]). Derjenige von D._____ erhöht sich ab August 2023 um Fr. 100.00 auf Fr. 1'020.00, zumal sie ab 1. August 2023 unstrittig und nachweislich die Spielgruppe besucht (vgl. Berufungsantwort, S. 9; Berufungsantwortbeilage 3) und der Beklagte nicht geltend macht, dass dies nicht in seinem Sinne wäre. Fremdbetreuungskosten gehören zum gebührenden Bedarf eines Kindes (vgl. BGE 147 III 281 E. 7.2).