deckt sind (vgl. anstelle vieler: Entscheid des Obergerichts ZSU.2023.10 vom 5. Juni 2023 E. 7.4). Dies ist beim Beklagten der Fall, weshalb ihm die beantragten Fr. 170.00 zuzugestehen sind. 5.2.4. Zusammenfassend ergibt sich ein betreibungsrechtliches Existenzminimum des Beklagten von Fr. 3'148.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'190.00, KVG Fr. 408.00, Gesundheitskosten Fr. 100.00, auswärtige Verpflegung Fr. 170.00, Arbeitsweg Fr. 80.00).