Die Klägerin wendet im Wesentlichen ein, bei finanziell knappen Verhältnissen müsse der Bedarf knapp berechnet werden. Es sei dem Beklagten zuzumuten, sein Essen von zu Hause mitzubringen. Wenn er auf Abruf stehe, dann könne er sich ohnehin nicht im Restaurant verpflegen (Berufungsantwort, S. 5 f.). In der Eingabe vom 24. November 2023 (S. 2) wendet der Beklagte ein, die Klägerin könne nicht erwarten, dass er "spätabends" noch vorkoche, zumal er mehr als 100 % arbeite.