Der Beklagte beharrt auf der Berücksichtigung von Fr. 170.00 Verpflegungskosten. Er arbeite als Mechaniker für einen Pannenservice, grösstenteils auf Abruf, am Wochenende und zum Teil bis spät am Abend. Während den Einsätzen könne er nicht nach Hause. Auch im Betrieb gäbe es keine Mensa. Er erhalte zwar Essenspesen; diese erfolgten aber rein für die Überzeit und nur im Umfang von Fr. 0.50 pro Stunde. Das Essen während der üblichen Arbeitszeit werde vom Arbeitgeber nicht übernommen (Berufung, S. 5 f.). - 12 -