Zusammenfassend sind beim Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'190.00 einzusetzen (Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'690.00 abzgl. Wohnkostenanteile Kinder Fr. 500.00). (*) www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/grundlagen-und-ge- setze/grundlagen/mietkostenergaenzungsleistungen.html 5.2.3. Dem Beklagten wurden für die "auswärtige Verpflegung" keine "zusätzlichen Kosten" eingerechnet, weil kein Nachweis vorliege, dass er dafür Mehrauslagen habe (angefochtener Entscheid, E. 8.2).