Die Berücksichtigung der Parkierungskosten setzt voraus, dass einem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.21 vom 3. April 2023 E. 3.2.1). Das ist vorliegend unstrittig nicht der Fall. Der Umstand, dass der Beklagte gelegentliche Piketteinsätze hat, rechtfertigt die Berücksichtigung der Kosten eines Autoeinstellplatzes nicht; allfällige solche Kosten wären vom Arbeitgeber des Beklagten zu tragen (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 bis 362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 327b OR).