Die Wohnkosten des Beklagten (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1'690.00 (resp. Fr. 1'190.00 nach Abzug der Wohnkostenanteile der Kinder) erscheinen im Lichte der ELG-rechtlichen Vorgaben ohne Weiteres als angemessen. Auch mit Blick auf die Wohnkosten, welche die Klägerin für sich und die Kinder beansprucht (Fr. 1'700.00), erscheinen die Wohnkosten des Beklagten (Fr. 1'690.00) nicht als übersetzt.