sollten (Urteile des Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002 E. 4b/cc und 5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 4.4) – im Existenzminimum angerechnet werden. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG demgegenüber heute für den in der Region 2 liegenden Wohnort des Beklagten für eine alleinstehende Person monatliche Mietkosten von Fr. 1'420.00 und für eine alleinstehende Person mit zwei Kindern Fr. 1'845.00 anerkannt (*).