Das Argument des Beklagten, seine Wohnkosten dürften als dann aber nicht um einen Wohnkostenanteil reduziert werden, weil sonst in sein Existenzminimum eingegriffen werde (Berufung, S. 6), entbehrt methodisch jeglicher Logik. Der auszuscheidende Wohnkostenanteil ist beim Beklagten wie bei der Klägerin auf pro Kind Fr. 250.00 zu bemessen.