Mit ihrem Einwand, die Kinder müssten beim Beklagten bei der Beurteilung der Angemessenheit seiner Wohnkosten unberücksichtigt bleiben, ist die Klägerin nicht zu hören (vgl. E. 5.1 oben), zumal es sich bei ihrem sinngemässen Vorbringen, wonach sich die Kinder nicht in der Wohnung des Beklagten aufhalten würden, um eine unsubstantiierte Behauptung handelt. Das Argument des Beklagten, seine Wohnkosten dürften als dann aber nicht um einen Wohnkostenanteil reduziert werden, weil sonst in sein Existenzminimum eingegriffen werde (Berufung, S. 6), entbehrt methodisch jeglicher Logik.