In der Eingabe vom 24. November 2023 (S. 3) bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, sein Mietzins sei ortsüblich. Er arbeite sodann zum Teil auch spät abends und auf Abruf. Auch wenn er das Geschäftsfahrzeug für den Arbeitsweg verwenden könne, müsse er es bei seiner Wohnung parkieren können, um rechtzeitig vor Ort zu sein. Es gäbe in der Schweiz keine Gratisparkplätze; er dürfe auch nicht konstant auf Besucherparkplätzen parken. Der Arbeitgeber komme nicht für den Parkplatz auf.