Die Klägerin erachtet Wohnkosten von Fr. 1'820.00 – dieser Betrag setzt sich (entgegen den Darlegungen der Vorinstanz) aus dem Mietzins (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1'690.00 zzgl. Fr. 130.00 für einen Autoeinstellplatz zusammen (Beilage 2 zur Eingabe des Beklagten vom 20. April 2023 [Mietverträge]) – als zu hoch. Der Mietzins für den Autoeinstellplatz könne mangels Kompetenzcharakter des Autos nicht berücksichtigt werden. Der Bruttomietzins (gemäss Mietvertrag Fr. 1'690.00) sei auf Fr. 1'400.00 zu reduzieren. An den Vater-Wochenenden seien die Kinder immer zusammen mit diesem bei dessen Mutter in Q._____; seine Wohnung habe keine "Familienzwecke" (Berufungsantwort, S. 6 f.).