Es resultiert ein betreibungsrechtliches Existenzminimum der Klägerin von Fr. 2'656.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'200.00, KVG Fr. 176.00, Arbeitswegkosten Fr. 80.00). - 10 - 5.2. 5.2.1. Beim Beklagten sind der Grundbetrag (Fr. 1'200.00), die KVG-Prämie (Fr. 408.00) und die Gesundheitskosten (Fr. 100.00) unbestritten. 5.2.2. Zu den Wohnkosten des Beklagten erwog die Vorinstanz, diese beliefen sich auf Fr. 1'690.00 zzgl. Fr. 130.00 "Nebenkosten" (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.2).