Bei alternierender Obhut partizipiert das Kind an den Wohnkosten beider Elternteile, weshalb bei beiden Parteien Wohnkostenanteile zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2017 E. 5.2.5). Die Wohnkostenanteile der Kinder sind vorliegend im Rahmen der Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) mit je Fr. 250.00 zu veranschlagen, so dass für die Klägerin persönlich Wohnkosten von Fr. 1'200.00 (Fr. 1'700.00 abzgl. 2x Fr. 250.00) verbleiben.