Laut Ziff. 2.3 der obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 1. Mai 2017 [XKS.2017.2] (in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Version) ist im Standardfall im Bedarf des (minderjährigen) Kindes ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 aufzurechnen und beim betreuenden Elternteil abzuziehen, und es sind die Wohnkostenanteile der Kinder gegen oben auf 50 % der gesamten Wohnkosten des betreuenden Elternteils zu begrenzen. Bei alternierender Obhut partizipiert das Kind an den Wohnkosten beider Elternteile, weshalb bei beiden Parteien Wohnkostenanteile zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2017 E. 5.2.5).