5. Was den für alle Verfahrensbeteiligten separat zu ermittelnden Bedarf (vgl. E. 3.2 oben) betrifft (im Bedarf der Parteien sind weder anteilige Kindergrundbeträge noch die KVG-Prämien der Kinder zu veranschlagen), ist unstrittig, dass nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden kann, da nach dessen Deckung kein Überschuss verbleibt (vgl. E. 3.2 oben). 5.1. Bei der Klägerin blieben der Grundbetrag (Fr. 1'200.00), die KVG-Prämie (Fr. 176.00) und die Arbeitswegkosten (Fr. 80.00) unbeanstandet. Auch die Höhe der Wohnkosten (Fr. 1'700.00; ohne Abzug der Wohnkostenanteile der Kinder) ist grundsätzlich unstrittig.