tember 2023 (Berufungsbeilage 5) abgestützt und so von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 5'530.00 ausgegangen würde, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht dargetan. Mit der Vorinstanz ist beim Beklagten von einem Einkommen gemäss Lohnausweis 2022 in der Höhe von Fr. 5'129.00 auszugehen. 4.3. Bei den Kindern sind Kinderzulagen von je Fr. 200.00 zu berücksichtigen. 4.4. In Bezug auf die Ermittlung der Einkommen ist der Vorinstanz damit weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung (E. 1 Abs. 1 oben) vorzuwerfen.